Fläche O-1.3
Die Fläche O-1.3 liegt in der deutschen AWZ der Ostsee im nördlichen Teil des im FEP 2020 festgelegten Gebiets O-1. Die Fläche befindet sich rund 38 km nordöstlich der Insel Rügen (Jasmund). Der nächstgelegene Punkt des Festlandes liegt im südlichen Bereich des Greifswalder Boddens (Gemeinde Lubmin) in einer Entfernung von ca. 82 km. Die Wassertiefen liegen zwischen 40 und 45 m (Normalhöhennull).
Nördlich der Fläche verläuft das Verkehrstrennungsgebiet „North of Rügen“ und westlich das im Raumordnungsplan der Ostsee als Schifffahrtsroute 20 bezeichnete Vorrang- und Vorbehaltsgebiet Schifffahrt. Im Gebiet O-1 befinden sich direkt südlich angrenzend die in Betrieb befindlichen Offshore-Windparks „Wikinger“, „Wikinger Süd“ und „Arkona-Becken Südost“.
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Die Voruntersuchungen zur Meeresumwelt setzen die Anforderungen des „Standards Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt“ (aktuell StUK4) um. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 WindSeeG werden Untersuchungen durchgeführt und dokumentiert, die für eine Umweltverträglichkeitsstudie in dem Planfeststellungsverfahren nach § 45 WindSeeG zur Errichtung von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche erforderlich sind und die unabhängig von der späteren Ausgestaltung des Vorhabens durchgeführt werden können.
Die Voruntersuchungen zur Baugrunderkundung setzen die Anforderungen des Standards Baugrunderkundung um. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 WindSeeG wird im Rahmen der Voruntersuchungen eine Vorerkundung des Baugrunds durchgeführt. Die Untersuchungen wurden nach dem „Standard Baugrunderkundung – Mindestanforderungen an die Baugrunderkundung und -untersuchung für Offshore-Windenergieanlagen, Offshore-Stationen und Stromkabel“ durchgeführt und dokumentiert. Die geologische Vorerkundung dient der Beschreibung der sedimentären/lithologischen Verhältnisse, der allgemeinen Lagerungsverhältnisse und ggf. tektonischen Gegebenheiten im Untersuchungsgebiet sowie der allgemeinen Bewertung des Baugrunds aus geologischer Sicht.
Die Voruntersuchungen der Wind- und ozeanographischen Verhältnisse auf der Fläche O-1.3 wurden durch das BSH nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 WindSeeG erstellt das BSH im Rahmen der Voruntersuchungen Berichte über die Wind- und ozeanographischen Verhältnisse für die vorzuuntersuchende Fläche.
Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 WindSeeG hat das BSH auf Grundlage der Ergebnisse des Anhörungstermins die Auswirkungen auf den Schiffsverkehr als zusätzlichen Untersuchungsgegenstand festgelegt. Ein Gutachten über die Auswirkungen der Errichtung von Offshore-Windparks auf den auszuschreibenden Flächen auf die Schifffahrt ist daher Bestandteil des Datenpakets.
Das BSH hat gemäß § 10 Abs. 2 WindSeeG die Eignung der Fläche geprüft und gemäß § 10 Abs. 3 WindSeeG die auf der Fläche zu installierende Leistung bestimmt. Gemäß § 12 Abs. 5 WindSeeG hat sie die Eignung in Form der 1. Windenergie-auf-See-Verordnung (1. WindSeeV) festgestellt. Für die Eignungsprüfung ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.18 der Anlage 5 zum UVPG eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Der im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung erstellte Umweltbericht, die Eignungsprüfung sowie eine Abschrift der 1. WindSeeV sind Bestandteil dieses Datenpakets.