Fläche N-6.7
Die Fläche N-6.7 liegt in der deutschen AWZ der Nordsee des im Flächenentwicklungsplan (FEP) 2020 festgelegten Gebiets N-6. Das Gebiet N-6 liegt nördlich des Verkehrstrennungsgebietes „East Friesland“/„German Bight Western Approach” zwischen der Gasleitung „Norpipe“ und der niederländisch-deutschen Seegrenze der AWZ. An die Fläche N-6.7 grenzen südlich die bereits in Betrieb befindlichen Windparks „Deutsche Bucht“, „Veja Mate“ und „BARD Offshore I“. Die Entfernung vom Gebiet N-6 zu der nächstgelegen Insel Borkum beträgt ca. 90 km. Die Hochseeinsel Helgoland befindet sich ca. 125 km östlich des Gebiets. Die ca. 16 km² große Fläche ermöglicht laut FEP 2020 eine installierbare Leistung von 270 MW.
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Die Voruntersuchungen zur Meeresumwelt setzen die Anforderungen des „Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt“ (aktuell StUK4) um. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 WindSeeG werden Untersuchungen durchgeführt und dokumentiert, die für eine Umweltverträglichkeitsstudie in dem Plangenehmigungsverfahren nach § 66 WindSeeG zur Errichtung von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche erforderlich sind und die unabhängig von der späteren Ausgestaltung des Vorhabens durchgeführt werden können.
Die Voruntersuchungen zur Baugrunderkundung setzen die Anforderungen des Standards Baugrunderkundung um. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 WindSeeG wird im Rahmen der Voruntersuchungen eine Vorerkundung des Baugrunds durchgeführt. Die Untersuchungen wurden nach dem „Standard Baugrunderkundung – Mindestanforderungen an die Baugrunderkundung und -untersuchung für Offshore-Windenergieanlagen, Offshore-Stationen und Stromkabel“ durchgeführt und dokumentiert. Die geologische Vorerkundung dient der Beschreibung der sedimentären/lithologischen Verhältnisse, der allgemeinen Lagerungsverhältnisse und ggf. tektonischen Gegebenheiten im Untersuchungsgebiet sowie der allgemeinen Bewertung des Baugrunds aus geologischer Sicht.
Die Voruntersuchungen der Wind- und ozeanographischen Verhältnisse auf der Fläche N-6.7 wurden durch das BSH nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 WindSeeG erstellt das BSH im Rahmen der Voruntersuchungen Berichte über die Wind- und ozeanographischen Verhältnisse für die vorzuuntersuchende Fläche.
Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 WindSeeG alte Fassung hat das BSH auf Grundlage der Ergebnisse des Anhörungstermins die Auswirkungen auf den Schiffsverkehr als zusätzlichen Untersuchungsgegenstand festgelegt. Ein Gutachten über die Auswirkungen der Errichtung von Offshore Windparks auf den auszuschreibenden Flächen auf die Schifffahrt ist daher Bestandteil des Datenpakets.
Das BSH hat gemäß § 10 Abs. 2 WindSeeG die Eignung der Fläche geprüft und gemäß § 10 Abs. 3 WindSeeG die auf der Fläche zu installierende Leistung bestimmt. Gemäß § 12 Abs. 5 WindSeeG hat das BSH die Eignung in Form der 3. Windenergie-auf-See-Verordnung (3. WindSeeV) festgestellt. Für die Eignungsprüfung ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.18 der Anlage 5 zum UVPG eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Der im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung erstellte Umweltbericht, die Eignungsprüfung sowie eine Abschrift der 3. WindSeeV sind Bestandteil dieses Datenpakets.