Fläche N-3.5
Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 WindSeeG soll soweit möglich vor der Bekanntmachung der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach § 50 WindSeeG die Voruntersuchung auch derjenigen Flächen abgeschlossen sein, die nach dem Flächenentwicklungsplan (FEP) im darauffolgenden Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen. Auf Grundlage dieser Regelung wurden die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen der Fläche N-3.5 bereits am 24. Februar 2022 veröffentlicht. Der Gebotstermin für die Fläche N-3.5 ist der 1. August 2023.
Die Fläche N-3.5 liegt in der deutschen AWZ der Nordsee im westlichen Teil des im FEP 2020 festgelegten Gebiets N-3. Sie liegt zwischen den Verkehrstrennungsgebieten „German Bight Western Approach“ und „Terschelling German Bight”. Die Mindestwassertiefe beträgt 30 m (Lowest Astronomical Tide). Südlich grenzt der bereits errichtete Windpark „Nordsee One“ an. Westlich liegt die Fläche N-3.6. Nordöstlich der Fläche N-3.5 verlaufen die in Betrieb befindlichen Anbindungsleitungen „BorWin1“ und „BorWin2“ sowie die parallel dazu verlaufende Gasrohrleitung „Europipe 1“. Die Fläche wird von vier außer Betrieb befindlichen Seekabeln gequert. Die Entfernung zu der nächstgelegenen Insel Norderney südlich der Fläche beträgt etwa 30-40 km.
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Die Voruntersuchungen zur Meeresumwelt setzen die Anforderungen des „Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt“ (aktuell StUK4) um. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 WindSeeG werden Untersuchungen durchgeführt und dokumentiert, die für eine Umweltverträglichkeitsstudie in dem Plangenehmigungsverfahren nach § 66 WindSeeG zur Errichtung von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche erforderlich sind und die unabhängig von der späteren Ausgestaltung des Vorhabens durchgeführt werden können.
Die Voruntersuchungen zur Baugrunderkundung setzen die Anforderungen des Standards Baugrunderkundung um. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 WindSeeG wird im Rahmen der Voruntersuchungen eine Vorerkundung des Baugrunds durchgeführt. Die Untersuchungen wurden nach dem „Standard Baugrunderkundung – Mindestanforderungen an die Baugrunderkundung und -untersuchung für Offshore-Windenergieanlagen, Offshore-Stationen und Stromkabel“ durchgeführt und dokumentiert. Die geologische Vorerkundung dient der Beschreibung der sedimentären/lithologischen Verhältnisse, der allgemeinen Lagerungsverhältnisse und ggf. tektonischen Gegebenheiten im Untersuchungsgebiet sowie der allgemeinen Bewertung des Baugrunds aus geologischer Sicht.
Die Voruntersuchungen der Wind- und ozeanographischen Verhältnisse auf der Fläche N-3.5 wurden durch das BSH nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 WindSeeG erstellt das BSH im Rahmen der Voruntersuchungen Berichte über die Wind- und ozeanographischen Verhältnisse für die vorzuuntersuchende Fläche.
Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 WindSeeG alte Fassung hat das BSH auf Grundlage der Ergebnisse des Anhörungstermins die Auswirkungen auf den Schiffsverkehr als zusätzlichen Untersuchungsgegenstand festgelegt. Ein Gutachten über die Auswirkungen der Errichtung von Offshore Windparks auf den auszuschreibenden Flächen auf die Schifffahrt ist daher Bestandteil des Datenpakets.
Das BSH hat gemäß § 10 Abs. 2 WindSeeG die Eignung der Fläche geprüft und gemäß § 10 Abs. 3 WindSeeG die auf der Fläche zu installierende Leistung bestimmt. Gemäß § 12 Abs. 5 WindSeeG hat das BSH die Eignung in Form der 2. Windenergie-auf-See-Verordnung (2. WindSeeV) festgestellt. Für die Eignungsprüfung ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.18 der Anlage 5 zum UVPG eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Der im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung erstellte Umweltbericht, die Eignungsprüfung sowie eine Abschrift der 2. WindSeeV sind Bestandteil dieses Datenpakets.