Fläche N-10.1
Die Fläche N-10.1 liegt in der deutschen AWZ der Nordsee im nordöstlichen Teil des im FEP 2023 festgelegten Gebiets N-10. Sie hat eine Grundfläche von ca. 151 km² und eine voraussichtlich zu installierende Leistung von 2000 MW.
Die Fläche N-10.1 grenzt südwestlich an die Fläche N-10.2. Ebenfalls südwestlich angrenzend liegt das Vorranggebiet Schifffahrt SN13 des Raumordnungsplans 2021, welches vom Vorbehaltsgebiet Leitungen LN1 überlagert wird. Westlich der Fläche N-10.1 erstreckt sich das im Raumordnungsplan 2021 festgelegte Vorranggebiet Schifffahrt SN10, welches parallel an die Fläche angrenzend in einer Ausdehnung von 500 m vom Vorbehaltsgebiet Leitungen LN10 überlagert wird. Nordöstlich der Fläche N-10.1 schließt das Vorranggebiet Schifffahrt SN4 des Raumordnungsplans 2021 an. Im Südosten der Fläche liegt der sonstige Energiegewinnungsbereich SEN-1.
Die Wassertiefen bezogen auf LAT liegen zwischen ca. 41,5 m und ca. 39,5 m. Die kürzeste Entfernung zu der nächstgelegenen deutschen Insel Juist beträgt ca. 110 km. Die kürzeste Entfernung zu der nächstgelegenen niederländischen Insel Rottumerplaat beträgt ca. 115 km.
Themenbereiche
Die Voruntersuchungen zur Meeresumwelt setzen die Anforderungen des „Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt“ (aktuell StUK4) um. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 WindSeeG werden Untersuchungen durchgeführt und dokumentiert, die für eine Umweltverträglichkeitsstudie in dem Plangenehmigungsverfahren nach § 66 WindSeeG zur Errichtung von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche erforderlich sind und die unabhängig von der späteren Ausgestaltung des Vorhabens durchgeführt werden können.
Die Voruntersuchungen zur Baugrunderkundung setzen die Anforderungen des Standards Baugrunderkundung um. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 WindSeeG wird im Rahmen der Voruntersuchungen eine Vorerkundung des Baugrunds durchgeführt. Die Untersuchungen wurden nach dem „Standard Baugrunderkundung – Mindestanforderungen an die Baugrunderkundung und -untersuchung für Offshore-Windenergieanlagen, Offshore-Stationen und Stromkabel“ durchgeführt und dokumentiert. Die geologische Vorerkundung dient der Beschreibung der sedimentären/lithologischen Verhältnisse, der allgemeinen Lagerungsverhältnisse und ggf. tektonischen Gegebenheiten im Untersuchungsgebiet sowie der allgemeinen Bewertung des Baugrunds aus geologischer Sicht.
Die Voruntersuchungen der Wind- und ozeanographischen Verhältnisse auf der Fläche N-10.1 wurden durch das BSH nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 WindSeeG erstellt das BSH im Rahmen der Voruntersuchungen Berichte über die Wind- und ozeanographischen Verhältnisse für die vorzuuntersuchende Fläche.
Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 WindSeeG alte Fassung hat das BSH auf Grundlage der Ergebnisse des Anhörungstermins die Auswirkungen auf den Schiffsverkehr als zusätzlichen Untersuchungsgegenstand festgelegt. Ein Gutachten über die Auswirkungen der Errichtung von Offshore Windparks auf den auszuschreibenden Flächen auf die Schifffahrt ist daher Bestandteil des Datenpakets.
Das BSH hat gemäß § 10 Abs. 2 WindSeeG die Eignung der Fläche geprüft und gemäß § 10 Abs. 3 WindSeeG die auf der Fläche zu installierende Leistung bestimmt. Gemäß § 12 Abs. 5 WindSeeG hat das BSH die Eignung in Form der 5. Windenergie-auf-See-Verordnung (5. WindSeeV) festgestellt. Für die Eignungsprüfung ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.18 der Anlage 5 zum UVPG eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Der im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung erstellte Umweltbericht, die Eignungsprüfung sowie eine Abschrift der 5. WindSeeV sind Bestandteil dieses Datenpakets.